Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe April 2024:
- Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024 BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor Artikel lesen
- Baupreisindices 2024 Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024 Artikel lesen
- Einkommensteuererklärung 2023 Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt Artikel lesen
- Jahresabschluss 2023 Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden Artikel lesen
- Abfindungszahlungen nach Wegzug Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend Artikel lesen
- Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung Artikel lesen
- Bargeld-Obergrenzen Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben Artikel lesen
Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften
Rechtsgrundlage
Gemäß § 30 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für jeden unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Erwerb von Todes wegen und auch für Schenkungen. Die Anzeigepflichten der Erbinnen bzw. Erben bei Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers werden - wenn das Vermögen nicht nur aus gemeldeten inländischen Bankvermögen besteht - oft übersehen. Die Anzeige muss an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gerichtet sein. Letzteres dürfte bei Steuerlaien schon deshalb Probleme hervorrufen, da diese das für ihren Erbfall zuständige Finanzamt im Regelfall nicht ermitteln können. Dasselbe trifft für Schenkungen zu. Schenkungen müssen auch von der Schenkerin bzw. vom Schenker gemeldet werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Meldefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.
Zweck
Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, über den Erwerb eine Vorabprognose erstellen zu können, aus der sich eine etwaige steuerliche Relevanz erkennen lässt. Die bzw. der Steuerpflichtige wird nach Auswertung der Anzeige im Regelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.
Ausnahmen
Keine Anzeigepflichten bestehen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen. Ergibt sich aus höherwertigen Geschenken die Möglichkeit einer Steuerpflicht, auch hinsichtlich der Zusammenrechnungspflicht mit früheren Erwerben, sollte eine Anzeigepflicht geprüft werden.
Stand: 27. März 2024
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe