Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2024:
- Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge Artikel lesen
- Inflationsausgleichsprämie Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024 Artikel lesen
- Aufbewahrungsfristen 2024/2025 Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können Artikel lesen
- Vermögensverwaltergebühren 2024 Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen Artikel lesen
- Subject-to-tax-Klauseln Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten Artikel lesen
- Sachbezugswerte 2025 Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten Artikel lesen
- Handwerkervorauszahlungen 2024 Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025 Artikel lesen
Forderungsverjährung 2024
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2021 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2021. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2024 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Teilzahlungen
Leistet der Schuldner vor Jahresende 2024 wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 26. November 2024
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe