Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2024:
- Degressive Wohngebäude-AfA Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA Artikel lesen
- Lohnsteuer-Hinweise 2024 Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024 Artikel lesen
- Aktuelle Änderungen im Handelsrecht Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften Artikel lesen
- Umstellung auf neue E-Rechnungen Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz Artikel lesen
- Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn Artikel lesen
- Höhere Mitgliedsbeiträge Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine Artikel lesen
- Grundsteuer 2025 Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 % Artikel lesen
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke-Freigrenze
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten. Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).
Wirtschaftsjahr
Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.
Gewinnerhöhungen
Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).
Stand: 27. Mai 2024
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe