Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2025:
-
Steuerfortentwicklungsgesetz
Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten Artikel lesen
-
Jahressteuergesetz 2024
Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025 Artikel lesen
-
Kurzarbeitergeld
Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate Artikel lesen
-
Pkw-Privatnutzung
BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung Artikel lesen
-
Ausländische Globalbeiträge
Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025 Artikel lesen
-
Rentenbezug 2025
Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025 Artikel lesen
-
Nießbrauch 2025
BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025 Artikel lesen

Erbfallkostenpauschale
Erbfall
Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Erwerbsaufwendungen sind u. a. die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege. Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.
Erbfallkostenpauschale
Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von € 10.300,00 auf € 15.000,00 erhöht (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG neu). Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erbfallkostenpausschale ist lediglich, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.
Nacherbe
Die Erbfallkostenpauschale steht auch einem Nacherben zu, auch wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Als Bedingung genügt, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.
Von der Kostenpauschale nicht erfasste Aufwendungen
Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung. Solche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.
Stand: 28. Januar 2025
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe